Rz. 2

Der durch Erbvertrag eingesetzte Erbe wird durch § 2287 BGB gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers geschützt. Allerdings sind die vorgenommenen Schenkungen wirksam; sie geben dem benachteiligten Erben lediglich nach dem Tode des Erblassers einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Damit besteht für den vertragsmäßig Bedachten auch die Gefahr, dass die Bereicherung zwischenzeitlich weggefallen sein könnte, § 818 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 3

Bei § 2287 BGB ist eine Abwägung zwischen den geschützten Interessen des Vertragserben einerseits und der grundsätzlich bestehenden Verfügungsfreiheit des Erblassers unter Lebenden, § 2286 BGB, andererseits vorzunehmen. Eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers mit dem Ziel festzustellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2287 BGB erfüllt seien, ist unzulässig.[1]

 

Rz. 4

Zu beachten ist, dass ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht höher sein kann als die durch die Schenkung herbeigeführte objektive Beeinträchtigung der Erberwartung des Vertragserben, selbst dann nicht, wenn der Erblasser eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung beabsichtigt haben sollte.[2] Daher kann ein Rückgriff auf § 2287 BGB ausgeschlossen sein, wenn Ausgleichspflichten im Sinne der §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB unter Miterben im Raum stehen (vgl. hierzu Rdn 50).

[1] BGH NJW 2003, 1609 = WM 2003, 986 = MDR 2003, 644 = FamRZ 2003, 1006; OLG München FamRZ 1996, 253.
[2] BGH NJW-RR 1989, 259, 260; BGH NJW 1982, 44.

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