Rz. 79

Da der Anspruch nicht zum Nachlass gehört, kann ihn der Testamentsvollstrecker nicht geltend machen, auch nicht im Wege einer Einrede.[140]

[140] RGZ 77, 5; BGH NJW 1989, 2389; BGHZ 78, 1 = NJW 1980, 2461.

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