Rz. 90

Nutzungen, deren Begriff in § 100 BGB definiert ist, sind nach § 818 Abs. 1 BGB ebenfalls an den Vertragserben herauszugeben. Da der Hauptanspruch erst mit dem Erbfall entsteht, können nur diejenigen Nutzungen herausverlangt werden, die ab diesem Zeitpunkt vom Beschenkten gezogen wurden. Darunter fallen

Zinsen,
Erträge eines Grundstücks,
Erträge eines Betriebs[156] bzw. einer Unternehmensbeteiligung[157]
Gebrauchsvorteile aus dem geschenkten Gegenstand.
 

Rz. 91

Herauszugeben sind die tatsächlich gezogenen Nutzungen, nicht abstrakt mögliche Nutzungen.[158] Umstritten ist, wie der Wert von Gebrauchsvorteilen zu ermitteln ist. Nach BGH soll der Wertverzehr maßgebend sein.[159] Praktikabel erscheint, die übliche Vergütung, etwa eine ortsübliche Miete, anzunehmen. Dies entspräche der BGH-Rechtsprechung zu den "üblichen Zinsen".[160] Ersparte Zinsaufwendungen unterliegen ebenfalls dem Herausgabeanspruch.[161]

Die Kosten der Nutzziehung können nach § 102 BGB vom Beschenkten in dem dort genannten Rahmen geltend gemacht werden.

[156] BGH LM Nr. 7 zu § 818 Abs. 2 BGB.
[158] BGH ZIP 1999, 528.
[159] BGH NJW 1996, 252 ff.
[160] BGH NJW 1997, 935; BGH ZIP 1997, 593.
[161] BGH JZ 1998, 955.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge