Rz. 90
Nutzungen, deren Begriff in § 100 BGB definiert ist, sind nach § 818 Abs. 1 BGB ebenfalls an den Vertragserben herauszugeben. Da der Hauptanspruch erst mit dem Erbfall entsteht, können nur diejenigen Nutzungen herausverlangt werden, die ab diesem Zeitpunkt vom Beschenkten gezogen wurden. Darunter fallen
▪ | Zinsen, |
▪ | Erträge eines Grundstücks, |
▪ | Erträge eines Betriebs[156] bzw. einer Unternehmensbeteiligung[157] |
▪ | Gebrauchsvorteile aus dem geschenkten Gegenstand. |
Rz. 91
Herauszugeben sind die tatsächlich gezogenen Nutzungen, nicht abstrakt mögliche Nutzungen.[158] Umstritten ist, wie der Wert von Gebrauchsvorteilen zu ermitteln ist. Nach BGH soll der Wertverzehr maßgebend sein.[159] Praktikabel erscheint, die übliche Vergütung, etwa eine ortsübliche Miete, anzunehmen. Dies entspräche der BGH-Rechtsprechung zu den "üblichen Zinsen".[160] Ersparte Zinsaufwendungen unterliegen ebenfalls dem Herausgabeanspruch.[161]
Die Kosten der Nutzziehung können nach § 102 BGB vom Beschenkten in dem dort genannten Rahmen geltend gemacht werden.
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