Rz. 15

Auch gemischte Schenkungen können Ansprüche nach § 2287 BGB auslösen.[18] Bei einer gemischten Schenkung müssen sich die Vertragsparteien (des Schenkungsvertrages) über die teilweise Unentgeltlichkeit einig gewesen sein.[19] Von praktischer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Fälle der "belohnenden Schenkung". Davon spricht man, wenn der Beschenkte Vorleistungen erbracht hat, etwa durch Dienste im Haus/Geschäft oder durch Pflege des Schenkers. Das OLG Düsseldorf nennt solche Vorleistungen "vorweggenommene Erfüllungshandlung".[20] Entscheidend für die subjektive Seite einer ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendung ist der Parteiwille. Der Rechtsgestalter sollte sich deshalb intensiv mit der Problematik und dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander setzen. Nach der BGH-Rechtsprechung kann der Erblasser ein zunächst als unentgeltlich definiertes Rechtsgeschäft durch einseitige Erklärung nachträglich in ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft umwandeln. Und dies ist sogar testamentarisch möglich.[21]

[18] BGH FamRZ 1961, 72, 73; 1964, 429; WM 1996, 977 = NJW-RR 1996, 1135; OLG Köln ZEV 1996, 23, 24.
[19] BGH FamRZ 1964, 429.
[20] DNotZ 1996, 652 und BGH NJW 1992, 2566, 2567.
[21] BGH NJW-RR 1986, 164.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge