Rz. 124

Um eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO vor Eintritt der Fiktion des § 895 ZPO zu erlangen, braucht der herausgabeberechtigte Erbe lediglich seinen materiellrechtlichen Übertragungsanspruch glaubhaft zu machen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Nicht aber glaubhaft zu machen braucht er die Gefährdung seines Übertragungsanspruchs, also den Verfügungsgrund, weil sich die Dringlichkeit bereits aus der Möglichkeit eines Rechtsverlusts durch Eigentumsübertragung an einen anderen Erwerber ergibt, §§ 883, 885 Abs. 1 S. 2 BGB. Es geht aber nicht um etwaigen gutgläubigen Erwerb, denn der Beschenkte ist rechtmäßiger Eigentümer, er ist lediglich schuldrechtlich zur Eigentumsübertragung und Herausgabe an den Erben verpflichtet.

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