Rz. 112

Wird der Übertragungsanspruch nicht freiwillig erfüllt, so ist er einzuklagen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung zur Auflassung und Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung auf Eigentumsumschreibung, § 925 BGB, § 19 GBO. Mit Rechtskraft des Urteils gelten die Zustimmung zur Auflassung und die grundbuchrechtliche Bewilligung als abgegeben, § 894 ZPO. Da der Vertrags-/Schlusserbe auch den Besitz am Grundstück begehrt, ist die Klage auch auf Herausgabe zu richten.

Da der Vertrags-/Schlusserbe auch den Besitz am Grundstück begehrt, ist die Klage auch auf Herausgabe zu richten, sofern damit zu rechnen ist, dass der Besitz nicht eingeräumt werden wird, § 259 ZPO.

Zwar ist der Vertrags-/Schlusserbe im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht Eigentümer des Grundstücks, trotzdem kann er gem. § 259 ZPO schon zusammen mit der Klage auf Erfüllung des Auflassungsanspruchs die Herausgabe geltend machen, wenn zu besorgen ist, dass der Beschenkte als Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.

 

Rz. 113

 

Formulierungsbeispiel: Klageantrag

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt

1. zur Auflassung des nachfolgend bezeichneten Grundstücks auf den Kläger und die entsprechende Eintragung der Eigentumsänderung auf den Kläger im Grundbuch bezüglich des nachgenannten Grundstücks zu bewilligen sowie
2. das nachgenannte Grundstück in geräumtem Zustand an den Kläger herauszugeben: Grundbuch von (…), Blatt (…), BV Nr. (…), Gemarkung (…), Flst. Nr. (…), Größe: (…).

[Evtl. 3. Antragstellung zur Eigentumsumschreibung]

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