Rz. 39

Beschluss des OLG Stuttgart v. 26.1.2011:

Es ging im Rahmen einer Beschwerde im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren um die Frage, ob aus der Einzahlung des Ehemannes in eine Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen können.

Zitat

"… Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Einzahlung durch den Erblasser erfolgt sei, da sie nur eine geringe eigene Rente zu erwarten gehabt habe (derzeit 352,82 EUR) und die 60 %-ige Witwenrente bei Vorversterben des Ehegatten (derzeit 893,52 EUR) für eine angemessene Altersversorgung, insbesondere bei der aufgrund ihrer Vorerkrankungen absehbaren Heimunterbringung, nicht ausreichend gewesen seien."

Bei Zugrundelegung dieses, von der Antragstellerin zwar bestrittenen, aber nicht durch entsprechende Beweisangebote widerlegten Sachverhaltes ist von einer Zuwendung des Ehegatten für eine angemessene Altersversorgung auszugehen, welche – in rechtlicher Hinsicht – eine entgeltliche Leistung darstellt (BGH, Urt. v. 7.1.1972 – IV ZR 231/69 Rn 20 = WM 1972, 412; BGH, Urt. v. 27.11.1991 – IV ZR 164/90 Rn 20 = BGHZ 116, 167; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2325 Rn 10; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 2325 Rn 10).

Bei Abschluss des Privatrentenversicherungvertrags sowie bei Versicherungsbeginn (1.1.2004) war die Antragsgegnerin 64 ½ Jahre alt. Bereits von daher liegt der Zweck des Versicherungsabschlusses – Alterssicherung – auf der Hand. …“[58]

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