Rz. 8

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr nach Wiederverheiratung, § 2283 Abs. 1 BGB.

Irrt sich der nach Wiederverheiratung anfechtungsberechtigte überlebende Ehegatte über die Bindungswirkung, hindert das nicht den Beginn der Anfechtungsfrist.[9]

[9] OLG München, Beschl. v. 1.12.2011 – 31 Wx 249/10, FamRZ 2012, 581 = NJW-RR 2012, 338 = ZErb 2012, 14 = ZEV 2012, 153.

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