Rz. 8
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr nach Wiederverheiratung, § 2283 Abs. 1 BGB.
Irrt sich der nach Wiederverheiratung anfechtungsberechtigte überlebende Ehegatte über die Bindungswirkung, hindert das nicht den Beginn der Anfechtungsfrist.[9]
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