I. Gesetzliche Vorgaben im Sozialversicherungsrecht

 

Rz. 1

Nach § 8 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – gelten für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch folgende Wegeunfälle als Arbeitsunfälle. Sie sind damit vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst:

Zitat

§ 8 Abs. 2 SGB VII

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.

das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um

a) Kinder von Versicherten (§ 56 SGB I), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 SGB I), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

II. Gesetzliche Vorgaben im Beamtenrecht

 

Rz. 2

Für den Bereich der Beamten gilt seit 1.1.2011 das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVersG) des jeweiligen Dienstherrn. Nach § 1 Abs. 1 BeamtVersG gilt dieses Gesetz für die Beamten des Bundes (nach § 1 Abs. 2 BeamtVG entsprechend für die Richter des Bundes). Für die Beamten der Länder gelten die jeweiligen Landesgesetze, so für Bayern etwa das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Inhaltlich sind die jeweiligen Regelungen mit denen des Sozialversicherungsrechts nahezu gleichlautend. So ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelung in Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG ist gleichlautend. Auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle ist dem Schutz des Dienstunfallrechts unterstellt (§ 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BeamtVG/Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayBeamtVG). Ebenfalls vom Dienstunfallrecht unter Schutz gestellt wird der Weg von und nach der Familienwohnung zu einer in der Nähe des Dienstortes gelegenen Wohnung des Beamten, wenn er wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort eine Unterkunft hat (§ 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BeamtVG/Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayBeamtVG). Schließlich wird auch das Abweichen vom unmittelbaren Weg zwischen Familienwohnung und Dienststelle vom Dienstunfallrecht umfasst, wenn ein kindergeldberechtigtes Kind, das mit dem Beamten im Haushalt lebt, wegen der beruflichen Tätigkeit des Beamten oder seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird (§ 31 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BeamtVG/Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a BayBeamtVG).[1] Auch das Abweichen vom direkten Weg in vertretbarem Umfang aufgrund des gemeinsamen Benutzens mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen für den Weg von und nach der Dienststelle ist vom Dienstunfallschutz umfasst (§ 31 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BeamtVG/Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b BayBeamtVG).[2]

[1] Der Weg zum Kindergarten gilt auch bei einem Beamten, der von seiner Wohnung aus Dienst leistet – "home office" – als Dienstunfall: VG Halle, Urt. v. 25.6.2014 – 5 A 136/11, juris.
[2] VG Gießen, Urt. v. 1.8.2013 – 5 K 2902/12.GI, juris = NVwZ-RR 2014, 277 – Ls.: Fahrgemeinschaft gilt auch für ein Ehepaar, Umweg von 6 km einfach bei 40 km Gesamtweg einfach.

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