Rz. 168
In Beschwerdeverfahren (§§ 146 ff. VwGO) – mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerden, der Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend den Hauptgegenstand in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Beschwerden in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten – erhält der Anwalt auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gebühren nach den Nrn. 3500, 3513 VV. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde zum BVerwG erhoben wird (§ 99 Abs. 2 VwGO).
Rz. 169
Der Anwalt erhält danach eine 0,5-Verfahrensgebühr aus Nr. 3500 VV sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV in Höhe von ebenfalls 0,5, sofern es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt.
Beispiel 76: Beschwerde
Gegen die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht wird Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Es entsteht lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV | 111,00 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 131,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 24,89 EUR | |
Gesamt | 155,89 EUR |
Rz. 170
Möglich ist auch eine Terminsgebühr im Beschwerdeverfahren, da Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch hier gilt. Die Terminsgebühr richtet sich dann nach Nr. 3513 VV.
Rz. 171
Eine Gebühr für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist nicht vorgesehen, abgesehen davon, dass im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung ohnehin nicht vorgeschrieben ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).
Rz. 172
Ebenso wenig entsteht eine Terminsgebühr für den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs.
Rz. 173
In Betracht kommt dagegen eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1002 ff. VV.
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