Rz. 7

Seit dem 1.7.2006 sind im RVG für Beratung und Gutachten keine Gebührentatbestände mehr vorgesehen. Der Anwalt soll für seine Beratungs- und Gutachtentätigkeit eine Gebührenvereinbarung schließen, nach der er abrechnet (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG).

 

Rz. 8

Trifft er keine Vereinbarung, gilt eine Vergütung nach bürgerlichem Recht geschuldet, also im Falle der Beratung nach § 612 BGB und im Falle eines Gutachtens nach § 632 BGB (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Geschuldet ist dann die ortsübliche Vergütung, wie auch immer diese zu berechnen ist (siehe hierzu ausführlich § 6).

 

Rz. 9

Darüber hinaus ist gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB im Falle der Erstberatung, also eines ersten Beratungsgesprächs die Höhe der Gebühr auf 190,00 EUR begrenzt und im Übrigen auf 250,00 EUR. Eine Begrenzung der Gebühr für ein Gutachten ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 10

Wird nichts Abweichendes vereinbart, so ist die bürgerlich-rechtliche und auch vereinbarte Gebühr für eine Beratung auf die Vergütung für eine nachfolgende Angelegenheit anzurechnen (§ 34 Abs. 2 RVG). Eine Anrechnung der Gebühr eines Gutachtens ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 11

Unbeschadet des § 34 Abs. 1 RVG bleiben die Gebühren nach den Nrn. 1000, 1002 VV anwendbar, sofern sich aus einer eventuellen Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. Der Anwalt kann also auch neben einer Beratungsgebühr eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr verdienen.[5] Dies hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 nochmals bekräftigt.

 

Rz. 12

Ebenso bleiben die gesetzlichen Auslagentatbestände des Teils 7 VV anwendbar, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

 

Beispiel 1: Beratung mit Erledigung

Der Anwalt berät den Mandanten in einem Widerspruchsverfahren (Wert: 5.000,00 EUR) umfassend. Aufgrund des erteilten Rates kann der Auftraggeber selbst eine Erledigung des Widerspruchsverfahrens erreichen.

Mangels Vereinbarung erhält der Anwalt für die Beratung eine Gebühr nach § 612 BGB, die hier mit 250,00 EUR angesetzt werden soll. Hinzu kommt eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV, da er an der Erledigung mitgewirkt hat.

 
1. Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2 RVG, § 612 BGB   250,00 EUR
2. 1,5-Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV   501,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[6]   20,00 EUR
  Zwischensumme 771,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,49 EUR
Gesamt   917,49 EUR
[5] Noch zur BRAGO, aber nach wie vor gültig: OVG Lüneburg AnwBl 1983, 282; VG Münster AnwBl 1981, 163; OVG Münster AnwBl 1985, 391 = JurBüro 1985, 1500.
[6] Sofern bei der Beratung Telekommunikationsentgelte angefallen sind.

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