Rz. 197
Wird nachträglich die Abänderung einer nach § 17 Nr. 4 Buchst. c) RVG ergangenen Entscheidung beantragt, handelt es sich zwar auch gegenüber der Hauptsache um eine selbstständige Angelegenheit (§ 17 Nr. 4 Buchst. d) RVG). Ein Verfahren nach § 17 Nr. 4 Buchst. c) RVG und ein Abänderungsverfahren nach § 17 Nr. 4 Buchst. d) RVG stellen jedoch nach § 16 Nr. 5 RVG nur eine Angelegenheit dar. Der Anwalt erhält die Gebühr also nur einmal.
Beispiel 88: Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und späteres Abänderungsverfahren
Gegen einen Bescheid über 10.000,00 EUR erhebt der Anwalt für seinen Mandanten Anfechtungsklage. Gleichzeitig beantragt er die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Das Gericht setzt die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 5 VwGO befristet aus. Vor Ablauf der Frist beantragt der Anwalt, die Abänderung dahingehend, dass die Frist verlängert wird.
Das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und das Abänderungsverfahren sind nach § 16 Nr. 5 RVG eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen insgesamt nur einmal.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 288,60 EUR | |
(Wert: 2.500,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 308,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 58,63 EUR | |
Gesamt | 367,23 EUR |
Rz. 198
Möglich ist allerdings, dass im Abänderungsverfahren weitere Gebühren anfallen.
Beispiel 89: Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und späteres Abänderungsverfahren mit Erledigung
Gegen einen Leistungsbescheid in Höhe von 10.000,00 EUR hat der Anwalt für seinen Mandanten Anfechtungsklage eingereicht und gleichzeitig die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Diesem Antrag hat das Gericht befristet stattgegeben. Vor Ablauf der Frist beantragt der Anwalt die Verlängerung der Aussetzung. Da das Gericht Bedenken gegen eine Verlängerung hat, einigt sich der Anwalt in einer Besprechung mit der Behörde, dass diese aus dem Bescheid nicht vollstreckt, wenn der Mandant monatliche Raten in Höhe von 500,00 EUR zahlt. Der Wert des Aussetzungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Verfahrensgebühr ist bereits im Aussetzungsverfahren entstanden und kann wegen § 16 Nr. 5 RVG im Abänderungsverfahren nicht erneut entstehen. Wohl ist aber eine Terminsgebühr entstanden, da Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch hier gilt (siehe Rdn 187 f.). Darüber hinaus ist auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV angefallen.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 434,20 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 400,80 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
3. | 1,0-Erledigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV | 334,00 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.189,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 225,91 EUR | |
Gesamt | 1.414,91 EUR |
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