Rz. 188

Möglich ist auch der Anfall einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV. Eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) kommt hier nicht in Betracht. Diese ist nur in der Hauptsache möglich.

 

Beispiel 82: Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit gerichtlichem Termin

Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis (Wert: 10.000,00 EUR) hat der Mandant selbst Widerspruch eingelegt. Er beauftragt den Anwalt, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu stellen. Das Verwaltungsgericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort einigen sich die Parteien, dass die Vollziehung zunächst ausgesetzt werde und dem Kläger eine neue Frist eingeräumt wird, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen.

Neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und der 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV erhält der Anwalt jetzt auch eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   288,60 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   266,40 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungebühr, Nrn. 100, 1003 VV   222,00 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 797,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   151,43 EUR
Gesamt   948,43 EUR

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