Rz. 180

Der Anwalt erhält in den genannten Verfahren die gleichen Gebühren wie im erstinstanzlichen Rechtsstreit. Die Gebühren nach Teil 3 VV sowie nach Teil 1 VV gelten wie in einem Hauptsacheverfahren.

 

Rz. 181

Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts vor dem Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache gestellt, so bleibt es bei den Gebühren nach Abschnitt 1 Teil 3 VV, also bei den erstinstanzlichen Gebühren, auch wenn das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache zuständig ist und entscheidet (Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV).

 

Rz. 182

Im Falle einer vorzeitigen Erledigung entsteht die Gebühr der Nr. 3100 VV lediglich in Höhe von 0,8 (Nr. 3101 VV) und die der Nr. 3300 Nr. 2 VV in Höhe von 1,0 (Nr. 3301 VV).

 

Rz. 183

Der Streitwert in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich aus § 53 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Nach dem Streitwertkatalog ist der Wert grundsätzlich mit der Hälfte des Hauptsachewertes anzusetzen, bei Geldleistungen in der Regel mit einem Viertel der Hauptsache (siehe Streitwertkatalog 1.5).

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