Rz. 143
Ist die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich und schließt sich das Revisionsverfahren an, ist die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die des Revisionsverfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3506 VV).
Beispiel 64: Nichtzulassungsbeschwerde
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers beantragt nach § 133 Abs. 1 VwGO die Zulassung der Revision. Der Antrag wird abgelehnt.
Es entsteht nur eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV | 982,40 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.002,40 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 190,46 EUR | |
Gesamt | 1.192,86 EUR |
Rz. 144
Beispiel 65: Nichtzulassungsbeschwerde, vorzeitige Erledigung
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers beantragt nach § 133 Abs. 1 VwGO fristwahrend die Zulassung der Revision, nimmt diesen Antrag aber später wieder zurück. Der Anwalt des Beklagten hatte sich bereits bestellt, aber noch keinen Antrag gestellt.
Für den Anwalt des Berufungsklägers entsteht wiederum die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV. Zu rechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 64. Der Anwalt des Berufungsbeklagten hat dagegen mangels Sachantrags nur die 1,1-Gebühr nach Nrn. 3506, 3507 VV verdient.[48]
1. | 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3507 VV | 675,40 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 695,40 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 132,13 EUR | |
Gesamt | 827,53 EUR |
Rz. 145
Beispiel 66: Nichtzulassungsbeschwerde mit Termin und Erledigung
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers beantragt nach § 133 Abs. 1 VwGO die Zulassung der Revision und begründet diesen Antrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt die Zurückweisung. Hiernach verhandeln die Anwälte außergerichtlich. Es kommt zu einer Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV.
Beide Anwälte erhalten eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV. Darüber hinaus entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV, da Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch hier gilt. Daneben entsteht die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Nr. 1004 VV.
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV | 982,40 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3516 VV | 736,80 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | 1,3-Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1004 VV | 798,20 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 2.537,40 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 482,11 EUR | |
Gesamt | 3.019,51 EUR |
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