Rz. 143

Ist die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich und schließt sich das Revisionsverfahren an, ist die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die des Revisionsverfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3506 VV).

 

Beispiel 64: Nichtzulassungsbeschwerde

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers beantragt nach § 133 Abs. 1 VwGO die Zulassung der Revision. Der Antrag wird abgelehnt.

Es entsteht nur eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.002,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   190,46 EUR
Gesamt   1.192,86 EUR
 

Rz. 144

 

Beispiel 65: Nichtzulassungsbeschwerde, vorzeitige Erledigung

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers beantragt nach § 133 Abs. 1 VwGO fristwahrend die Zulassung der Revision, nimmt diesen Antrag aber später wieder zurück. Der Anwalt des Beklagten hatte sich bereits bestellt, aber noch keinen Antrag gestellt.

Für den Anwalt des Berufungsklägers entsteht wiederum die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV. Zu rechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 64. Der Anwalt des Berufungsbeklagten hat dagegen mangels Sachantrags nur die 1,1-Gebühr nach Nrn. 3506, 3507 VV verdient.[48]

 
1. 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3506, 3507 VV   675,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 695,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   132,13 EUR
Gesamt   827,53 EUR
 

Rz. 145

 

Beispiel 66: Nichtzulassungsbeschwerde mit Termin und Erledigung

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers beantragt nach § 133 Abs. 1 VwGO die Zulassung der Revision und begründet diesen Antrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt die Zurückweisung. Hiernach verhandeln die Anwälte außergerichtlich. Es kommt zu einer Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV.

Beide Anwälte erhalten eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV. Darüber hinaus entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV, da Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch hier gilt. Daneben entsteht die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Nr. 1004 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3516 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,3-Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1004 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.537,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   482,11 EUR
Gesamt   3.019,51 EUR
[48] Hätte er einen Abweisungsantrag gestellt, wäre zwar die volle 1,6-Gebühr nach Nr. 3506 VV angefallen. Die Gebühr wäre aber nicht erstattungsfähig, OLG Hamburg AGS 2004, 539 m. Anm. N. Schneider.

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