Rz. 157

Auch im Revisionsverfahren kann eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfallen. Deren Höhe beläuft sich dann nach Nr. 1004 VV auf 1,3.

 

Beispiel 71: Revision mit Termin und Erledigung

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Beschwer: 10.000,00 EUR) wird Revision eingelegt. Dort kommt es zu einer außergerichtlichen Verhandlung und Erledigung des Verfahrens.

Neben der 1,6-Verfahrensgebühr entsteht eine 1,5-Terminsgebühr, da Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch hier gilt. Hinzu kommt eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV, deren Höhe sich auf 1,3 beläuft (Nr. 1004 VV).

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   921,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,3-Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1004 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.721,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   517,10 EUR
Gesamt   3.238,70 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge