Rz. 43
Soweit das Nachprüfungsverfahren einen geringeren Wert hat als das Verwaltungsverfahren, wird nur nach dem Wert des Gegenstands angerechnet, der auch in das Nachprüfungsverfahren übergegangen ist (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 4 VV).
Beispiel 13: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (geringerer Wert im Nachprüfungsverfahren)
Das Straßenverkehrsamt droht die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwei Jahren an. Schließlich wird die Fahrtenbuchauflage nur für ein Jahr angeordnet. Dagegen wird Widerspruch eingelegt.
Der Gegenstandswert des Verwaltungsverfahrens beläuft sich gem. Nr. 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit[9] auf 9.600,00 EUR.[10] Der Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens beträgt dagegen nur 4.800,00 EUR. Daher wird auch nur nach diesem Wert angerechnet.
Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr ist wie folgt zu rechnen:
I. | Verwaltungsverfahren | ||
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 921,00 EUR | |
(Wert: 9.600,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 941,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 178,79 EUR | |
Gesamt | 1.119,79 EUR | ||
II. | Widerspruchsverfahren | ||
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 501,00 EUR | |
(Wert: 4.800,00 EUR) | |||
2. | gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, | – 250,50 EUR | |
0,75 aus 4.800,00 EUR | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 270,50 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 51,40 EUR | |
Gesamt | 321,90 EUR |
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