Rz. 152

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt nach Nr. 3210 VV eine Terminsgebühr in Höhe von 1,5.

 

Rz. 153

Auch hier kommt eine Reduzierung nicht in Betracht, selbst wenn lediglich Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden.

 

Rz. 154

Nach Anm. zu Nr. 3210 VV gilt die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsprechend. Auch im Revisionsverfahren ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§§ 141 S. 1, 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO), sodass bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten oder bei einem schriftlichen Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV anfällt (Anm. zu Nr. 3210 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).

 

Rz. 155

Eine Entscheidung durch Gerichtbescheid ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen (§ 141 S. 1 VwGO), sodass insoweit eine Terminsgebühr nicht möglich ist.

 

Rz. 156

Wird die Revision als unzulässig verworfen, entsteht keine Terminsgebühr, weil darüber nach § 144 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

 

Beispiel 70: Revision mit Termin

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Beschwer: 10.000,00 EUR) wird Revision eingelegt und hierüber verhandelt.

Es entsteht die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV sowie die 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   921,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.923,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   365,45 EUR
Gesamt   2.288,85 EUR

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