Rz. 138

Der Anwalt erhält für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 5 VV. Danach entsteht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV. Endet der Auftrag vorzeitig, reduziert sich diese Gebühr gem. Nr. 3507 VV auf 1,1.

 

Rz. 139

Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöhen sich diese Gebühren gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern diese am Gegenstand gemeinschaftlich beteiligt sind.

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