Rz. 106

In aller Regel führt die Untätigkeit der Behörde im Widerspruchsverfahren in Verwaltungssachen nur dazu, dass die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens aufgrund des Zeitablaufes und der Untätigkeit entbehrlich wird (§ 78 VwGO). Die "Untätigkeitsklage" betrifft hier also die Hauptsache. Daraus wiederum folgt, dass der Streitgegenstand von Verwaltungs-, Nachprüfungs- und Klageverfahren derselbe ist, so wie es Vorbem. 3 Abs. 4 VV voraussetzt. Folglich wird durch die "Untätigkeitsklage" kein zusätzlicher Instanzenzug ausgelöst, sodass auch nur eine Verfahrensgebühr anfällt und darauf dann die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV, sei es die für das Verwaltungs- oder die des Nachprüfungsverfahren hälftig anzurechnen ist.

 

Beispiel 50: Untätigkeitsklage (Hauptsacheklage)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren beauftragt, in dem er sich gegen einen drohenden Rückzahlungsbescheid über 6.000,00 EUR wehren soll. Der Rückzahlungsbescheid wird dennoch erlassen. Anschließend wird der Anwalt mit Erhebung des Widerspruchs beauftragt und nachdem dieser nach sechs Monaten nicht beschieden worden ist, mit der Erhebung einer Anfechtungsklage. Daraufhin wird der beantragte Bescheid ohne mündliche Verhandlung erlassen und die Hauptsache für erledigt erklärt.

Jetzt ist nur ein Instanzenzug gegeben. Für das Verwaltungsverfahren entsteht die Gebühr nach Nr. 2300 VV und für das Widerspruchsverfahren eine weitere Gebühr nach Nr. 2300 VV. Im Rechtsstreit kommt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV hinzu, auf die die letzte Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist. Eine Erledigungsgebühr entsteht nicht.

 
I. Verwaltungsverfahren    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   585,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 605,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   114,95 EUR
Gesamt   719,95 EUR
II. Widerspruchsverfahren    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   585,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,   – 292,50 EUR
  0,75 aus 6.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 312,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   59,38 EUR
Gesamt   371,88 EUR
III. Anfechtungsklage
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 292,50 EUR
  0,75 aus 6.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,56 EUR
Gesamt   279,06 EUR

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