Rz. 89

Für das Strafverfahren bestimmt § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB – und das OWi-Recht hat in § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG eine fast wortgleiche Norm –, dass die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder den Staatsanwalt (oder die Bußgeldbehörde) die Verjährung unterbricht, wenn der Beschuldigte vorher vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist. Dabei unterbricht bereits die in der Hauptverhandlung unter Nennung des Namens des Sachverständigen beschlossene Beauftragung – und nicht erst die Aktenversendung – die Verjährung (Thüringer OLG zfs 2012, 715). Dies allerdings nur dann, wenn sich die Beauftragung auf ein bestimmtes Beweisthema bezieht (BGHSt 28, 381).

Dies hat vor allem für Verfahren Bedeutung, die nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als Ordnungswidrigkeitenverfahren weitergeführt werden, und zwar deshalb, weil die Beauftragung eines Sachverständigen immer nur bezüglich des Sachverhaltes Unterbrechungswirkung haben kann, auf den sich das vorgegebene Beweisthema bezieht.

Ist z.B. der Sachverständige zu einem nur für den Verdacht der Straftat, aber nicht zu dem für die Ordnungswidrigkeit relevanten Punkt beauftragt worden, entfaltet seine Beauftragung im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeit keine Verjährungswirkung; so z.B. wenn der Sachverständige beauftragt worden war, die Rauschmittelbeeinflussung einer Pkw-Fahrerin zu untersuchen und die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens eine gleichzeitig mit der angeblichen Drogenfahrt begangene fahrzeugbezogene Ordnungswidrigkeit verfolgen will (LG Stuttgart VRS 92, 14).

 

Achtung: Übersendung des Gutachtens an den Verteidiger

Der Auffassung des OLG Bamberg (DAR 2012, 33), das in der mit der Gelegenheit zur Stellungnahme verbundenen Übersendung des Sachverständigengutachtens eine verjährungsunterbrechende richterliche Vernehmung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1. Nr. 2 OWiG sieht, kann in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden, da damit regelmäßig keine Vernehmung durchgeführt, sondern lediglich das rechtliche Gehör gewährt werden soll.

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