Rz. 88

Nach der Umgestaltung des Zwischenverfahrens kann das Gericht bei offensichtlich ungenügender Sachaufklärung unter Angabe der Gründe und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Sache nun selbst an die Verwaltungsbehörde zurückgeben (§ 69 OWiG).

Die gerichtliche Verfügung hat verjährungsunterbrechende Wirkung.

Verneint der Richter dann bei der erneuten Übersendung der Akte immer noch den hinreichenden Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, kann er das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben.

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