Rz. 52

Die Übersendung der Ermittlungsakte an den Verteidiger kann die Verjährung nur unterbrechen, wenn damit zugleich dem Betroffenen die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn bekannt gegeben werden soll. Entgegen OLG Saarbrücken (zfs 2009, 532) wird die Verjährung durch die Aktenübersendung dann nicht mehr unterbrochen, wenn dem Betroffenen zuvor bereits ein Anhörungsbogen zugegangen war und zwar zum einen, weil die in § 33 Abs. 1 S. 2 OWiG genannten alternativen Unterbrechungshandlungen nicht kumulativ genutzt werden können und zum anderen, weil die Behörde mit der Gewährung der Akteneinsicht nur dem entsprechenden Verteidigungsantrag nachkommen, nicht aber irgendwelche verjährungsrelevanten Erklärungen abgeben will.

Vergleichbares gilt für die Übersendung des Sachverständigengutachtens an die Verteidigung unter gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme, der das OLG Bamberg (DAR 2012, 33) verjährungsunterbrechende Wirkung beimisst. Das kann in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein, da mit der Übersendung des Gutachtens und der Möglichkeit zur Stellungnahme regelmäßig keine richterliche Vernehmung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG verbunden ist, sondern dem Betroffenen nur rechtliches Gehör gewährt werden soll.

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