Rz. 8
Die Länge der Verjährungsfrist nicht verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten ist abhängig von der Höhe der Bußgeldandrohung (§ 31 Abs. 2 OWiG). Sie beträgt z.B. bei im Höchstmaß mit 1.000 EUR bedrohten Ordnungswidrigkeiten sechs Monate, § 17 Abs. 1 OWiG, § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG, bei Ordnungswidrigkeiten die im Höchstmaß mit Geldbußen von mehr als 15.000 EUR bedroht sind, drei Jahre (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
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