Rz. 8

Die Länge der Verjährungsfrist nicht verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten ist abhängig von der Höhe der Bußgeldandrohung (§ 31 Abs. 2 OWiG). Sie beträgt z.B. bei im Höchstmaß mit 1.000 EUR bedrohten Ordnungswidrigkeiten sechs Monate, § 17 Abs. 1 OWiG, § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG, bei Ordnungswidrigkeiten die im Höchstmaß mit Geldbußen von mehr als 15.000 EUR bedroht sind, drei Jahre (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge