Rz. 13

§ 33 OWiG enthält einen Katalog von Unterbrechungshandlungen. Mit jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen (§ 33 Abs. 3 OWiG). Dabei ist der Tag der Unterbrechung bereits der erste Tag der Frist (OLG Bremen NZV 1998, 170), die mit Ablauf des im Kalender vorhergehenden Tages endet (OLG Koblenz zfs 2009, 112).

 

Rz. 14

 

Achtung: Nach Einstellung des Strafverfahrens

Häufig ist dem Bußgeldverfahren ein staatsanwaltschaftliches Verfahren vorgeschaltet.

Eine solche auf die Verfolgung als Straftat gerichtete Handlung unterbricht auch die Verjährung der an sich verdrängten Ordnungswidrigkeit (§ 33 Abs. 4 S. 2 OWiG), und zwar unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies geschieht (OLG München DAR 2005, 525).

Dies ist vor allem im Falle der Verfahrenseinstellung (z.B. im Hinblick auf eine lediglich leichte Körperverletzung) durch die Staatsanwaltschaft mit anschließender Abgabe der Sache gem. § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde von praktischer Bedeutung.

Dabei hat die (schriftliche!, § 33 Abs. 2 OWiG) Abgabeverfügung selbst bereits verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 33 Abs. 1 Nr. 8 OWiG).

Da jede Unterbrechungshandlung immer nur personenbezogen wirkt, hat die Abgabeverfügung der Staatsanwaltschaft allerdings nur gegenüber demjenigen, gegen den sie bisher schon ermittelt hatte, verjährungsunterbrechende Wirkung und gegen den anderen Unfallbeteiligten nur dann, wenn der Wille der Staatsanwaltschaft erkennbar wird, mit der Aktenabgabe auch die Verfolgung der durch die zweite Person begangenen Ordnungswidrigkeit zu erreichen (OLG Zweibrücken VRS 53, 446).

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