Rz. 23

§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nennt vier Unterbrechungshandlungen: die erste Vernehmung des Betroffenen, deren Anordnung oder ihre Bekanntgabe sowie die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist.

 

Rz. 24

Diese vier Unterbrechungsmöglichkeiten können nur alternativ, nicht kumulativ genutzt werden, so dass die Verjährung nach dieser Vorschrift nur einmal unterbrochen werden kann (OLG Frankfurt DAR 1999, 276; OLG Celle NZV 2001, 88; BGH bei Tepperwien, DAR 2005, 246; OLG Brandenburg DAR 2007, 396; NZV 2008, 108).

 

Rz. 25

Deshalb entfaltet z.B. die förmliche Vernehmung nach einer an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Anhörung ebenso wenig eine weitere Unterbrechungswirkung wie die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens an die gleiche Person (OLG Braunschweig NZV 2008, 108).

 

Rz. 26

 

Taktik

Weist der Verteidiger die Polizeibeamten zu Beginn ihrer gerichtlichen Vernehmung auf ihre Verpflichtung hin, im Verdachtsfall von informatorischen Befragungen abzusehen und den Betroffenen ordnungsgemäß zu belehren, werden diese meist behaupten, den Betroffenen bereits am Tatort ordnungsgemäß belehrt zu haben.

 

Rz. 27

Spätestens darin liegt die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; die üblicherweise erst später durchgeführte formelle Vernehmung oder die Versendung eines Anhörungsbogens kann dann keine Unterbrechungswirkung mehr haben.

 

Rz. 28

 

Tipp: Hinweis genügt

Dazu bedarf es noch nicht einmal einer förmlichen Vernehmung, die erste Unterbrechungshandlung kann z.B. bereits in einem Hinweis des Messbeamten auf die noch vorzunehmende Anhörung liegen (OLG Celle NZV 1998, 423).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge