Rz. 75

Eine an mehr als drei Verteidiger bewirkte Zustellung ist (unter der Voraussetzung, dass auch mehr als drei Anwälte das Mandat angenommen haben) unwirksam (OLG Stuttgart NStZ 1988, 193; AG Köln MittBl. 2003, 109).[3]

[3] Siehe auch Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 145a StPO Rn 3.

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