Rz. 72

Wirksam zugestellt werden kann einem Verteidiger nur, wenn im Zeitpunkt der Zustellung dessen schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt, anderenfalls ist die Zustellung unwirksam (OLG Brandenburg zfs 2005, 571; OLG Köln DAR 2013, 337; OLG Zweibrücken NZV 2016, 492). Eine nach der Zustellung zu den Akten gereichte Vollmacht heilt diesen Mangel nicht (OLG Rostock VRS 107, 442).

 

Rz. 73

 

Achtung: Nur für das Strafverfahren erteilte Vollmacht

Gerade in Verkehrssachen wird die Sache nach Einstellung des Strafverfahrens meist zur Verfolgung der zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit an die Behörde abgegeben. Liegt dann nur eine ausdrücklich für das Strafverfahren erteilte Vollmacht vor, kann dem Verteidiger nicht wirksam zugestellt werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 4.12.2008 – 2 Ss OWi 121 Z/08; OLG Zweibrücken zfs 2016, 172).

 

Rz. 74

 

Achtung: Gilt nicht bei rechtsgeschäftlich erteilter Zustellungsvollmacht

Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht, wenn dem Verteidiger rechtsgeschäftlich eine Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen erteilt worden war. Deren Erteilung kann nämlich noch nach der erfolgten Zustellung nachgewiesen werden (OLG Hamm DAR 2005, 572; OLG Braunschweig DAR 2013, 524).

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