Rz. 80

Da ein Bußgeldbescheid bereits mit seinem Erlass rechtswirksam wird, hat die Unwirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides selbst. Er ist deshalb nach Einspruchseinlegung ordnungsgemäße Verfahrensgrundlage (OLG Hamm NZV 2007, 374). Allerdings wird dann die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt und der Bußgeldbescheid kann somit nicht rechtskräftig und vollstreckbar gem. § 89 OWiG werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge