Rz. 12

Nach einem Urteil und einem gerichtlichen Beschluss (OLG Hamm zfs 2004, 92) ruht die Verjährung (§ 32 Abs. 2 OWiG). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein ordnungsgemäßes Urteil handelt, was z.B. dann nicht der Fall ist, wenn die vom Richter unterschriebene Urschrift nicht das erforderliche Rubrum (Bezeichnung des Betroffenen mit seinem Namen unter Angabe des Wohn- oder ständigen Aufenthaltsortes sowie des Tages und des Ortes der Geburt) enthält (OLG Frankfurt zfs 2007, 54).

Mit ordnungsgemäßem Erlass des Urteils ruht die Verjährung unabhängig von eventuell anschließend begangenen Rechtsfehlern, wie z.B. dem, dass eine ordnungsgemäße Absetzung des Urteils oder des Beschlusses verbleibt (OLG Stuttgart DAR 2012, 403; OLG Hamm zfs 2004, 92).

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