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Bereits die Anordnung der Versendung des Anhörungsbogens – nicht erst dessen Zugang – unterbricht die Verjährung (BGHSt 25, 6; BayObLG NZV 2003, 439; OLG Hamm DAR 2007, 96), wobei es nicht darauf ankommt, ob der Anhörungsbogen auch zugegangen ist (OLG Frankfurt 1991, 322; OLG Hamm DAR 2007, 96).

Der von einer Privatfirma im behördlichen Auftrag erstellte und abgesandte Anhörungsbogen hat gleichfalls verjährungsunterbrechende Wirkung (OLG Dresden NZV 1996, 210).

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