Rz. 6

Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn es gegen die angefochtene Entscheidung statthaft ist, d.h. wenn es gegen die angefochtene Entscheidung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht seiner Art nach überhaupt gegeben ist und wenn es von einer hierzu befugten Person eingelegt worden ist.[15]

 

Rz. 7

Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt (§ 511 Abs. 1 ZPO), wozu auch Teilurteile (§ 301 Abs. 1 S. 1 ZPO) zählen, Zwischenurteile dagegen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung, wie es insbesondere bei Grundurteilen (§ 304 Abs. 2 Hs. 1 ZPO) oder Zwischenurteilen über die Zulässigkeit (§ 280 Abs. 2 S. 1 ZPO) der Fall ist. (Erste) Versäumnisurteile unterliegen nicht der Berufung (§ 514 Abs. 1 ZPO), anders als zweite Versäumnisurteile, bei denen jedoch als Berufungsgrund (siehe unten Rdn 128 ff.) ausschließlich geltend gemacht werden kann, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung – dessen Sanktionierung durch den endgültigen Prozessverlust ein zweites Versäumnisurteil dient – nicht vorgelegen hat (§§ 514 Abs. 2, 345 ZPO).[16] Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht in einem Verfahren wegen Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) erlassen wird, findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt.[17]

 

Rz. 8

Die Revision ist – grundsätzlich – gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statthaft (§ 542 Abs. 1 ZPO), nicht aber gegen Urteile im einstweiligen Rechtschutz (§ 542 Abs. 2 ZPO).[18] Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Sprungrevision gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile statthaft (§ 566 ZPO).

 

Rz. 9

Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 10

Die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist grundsätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 99 Abs. 1 ZPO: Rechtsmittelsperre).[19] Ausnahmen gelten bei Anerkenntnisurteilen (§ 99 Abs. 2 ZPO) sowie wenn die Kostenentscheidung eine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hinausgehende Beschwer begründet.[20] Eine isolierte Anfechtbarkeit ist (in analoger Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO) ferner zu bejahen, wenn die getroffene Kostenentscheidung überhaupt unzulässig oder unterblieben und eine Ergänzung (§ 321 ZPO) nicht möglich ist.[21] Ändert das Gericht die in seinem die Instanz abschließenden Urteil getroffene Kostenentscheidung auf die Gegenvorstellung einer Partei durch nachträglichen Beschluss, so führt dies jedoch – da das Urteil und der dieses abändernde nachfolgende Kostenbeschluss eine untrennbare Einheit darstellen – nicht zu einer isolierten Anfechtbarkeit.[22] Besonderheiten gelten auch bei Teilurteilen: Da die Kostenentscheidung erst im Schlussurteil enthalten ist (siehe oben § 27 Rdn 44), kann diese selbstständig – und unabhängig von der Beschwer (siehe unten Rdn 12 ff.) – angefochten werden, wenn ein zulässiges Rechtsmittel gegen das vorangegangene Teilurteil eingelegt worden ist.[23] Gegen Kostenentscheidungen nach – auch teilweiser – übereinstimmender Erledigungserklärung ist grundsätzlich (nur) die sofortige Beschwerde statthaft (§ 91a Abs. 2 ZPO). Aus Gründen der Prozessökonomie ist daneben als einheitliches Rechtsmittel auch die Berufung eröffnet, wenn sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen den streitig entschiedenen Teil der Hauptsache wendet.[24]

 

Rz. 11

Bei inkorrekten Entscheidungen greift der Grundsatz der Meistbegünstigung. Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Parteien – da ihnen der gerichtliche Fehler nicht zum Nachteil gereichen darf – dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, und außerdem das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre.[25] Das Meistbegünstigungsprinzip ermöglicht es aber nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels – beispielsweise den fehlenden Begründungszwang bei der sofortigen Beschwerde – mit denen des anderen – beispielsweise der längeren Rechtsmittelfrist bei der Berufung – zu verbinden.[26] Ebenso wenig gebietet es der Schutzgedanke der Meistbegünstigung, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem korrekten Verfahren wider...

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