Rz. 21

Ein Taxiunternehmer ist als unzuverlässig i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2c PBZugV[59] anzusehen, wenn er durch eine erhebliche Anzahl von (damals noch) in das Verkehrszentralregister (heute: FER) eingetragener Verkehrsverstöße auffällig geworden und wiederholt wegen Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer aus Anlass seiner beruflichen Teilnahme am Straßenverkehr strafgerichtlich verurteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er wegen Verlustes der FE zur Fahrgastbeförderung nicht mehr selbst als Taxifahrer tätig sein darf und ihm nur noch die Pflicht zur Überwachung angestellter Fahrer obliegt.[60] ,[61]

 

Rz. 22

GüKG/GewO:

Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der ausschließlich in seiner Freizeit Verkehrsdelikte bei Führung seines Privatwagens begangen hat, seinen Betrieb aber immer ordnungsgemäß geführt hat, ist als zuverlässig i.S.d. GüKG anzusehen, weil sich das gewerberechtliche Zuverlässigkeitsmerkmal allein auf das betreffende Gewerbe bezieht. Verhaltensweisen, die anderen Lebensbereichen, insbesondere im Privatbereich, zuzuordnen sind und die auch keinen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen, können daher eine Beurteilung als unzuverlässig i.S.d. § 35 GewO nicht rechtfertigen.[62]

 

Rz. 23

Die Unzuverlässigkeit eines Unternehmers oder Geschäftsführers im gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GüKG kann sich auch aus Verfehlungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einem anderen Gewerbeunternehmen ergeben.[63] Dies gilt vor allem dann, wenn diese Verfehlungen jüngeren Datums sowie einschlägig für das in Rede stehende Güterkraftverkehrsgeschäft sind, z.B. bei Verstößen gegen das GüKG oder die in diesem Gewerbe zu beachtenden sozial- und arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften.[64]

 

Rz. 24

Güterfernverkehrsrecht, FPersG:

Ein Unternehmer, der für den Güterfernverkehr unzuverlässig ist (Bußgeldbescheide wegen Verstößen u.a. gegen das GüKG, FPersG; Fahrtenbuch wurde häufig nicht mitgeführt), ist dies regelmäßig auch als Abfertigungsspediteur.[65]

[59] Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15.6.2000 (BGBl I S. 851), zuletzt geändert durch Verordnung v. 31.8.2015 (BGBl I S. 1474).
[60] HambOVG, Beschl. v. 16.5.2012 – 3 Bs 5/12, VerkMitt. 2012, 94.
[61] Andererseits darf einem wegen erheblicher Straftaten verurteilten Taxifahrer die FE zur Personenbeförderung und auch die Taxikonzession entzogen werden, weil er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (VG Mainz, Beschlüsse vom 5.1.2016 – 3 L 1527/15.MZ und 3 L 1528/15.MZ): Im Fall war der seit 2009 als Taxifahrer tätige Antragsteller u.a. wegen Beleidigung und unerlaubtem Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstands und zuletzt wegen Wohnungseinbrüchen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ausgesetzt zu einer dreijährigen Bewährung) verurteilt. Nach Bekanntwerden der Freiheitsstrafe hatte die Stadt Mainz dem Taxifahrer unter Anordnung des Sofortvollzugs die FE zur Personenbeförderung entzogen und die Taxikonzession widerrufen. Das VG Mainz lehnte den Eilantrag des Taxifahrers hinsichtlich beider Genehmigungen ab, da er nicht mehr die notwendige persönliche Zuverlässigkeit biete. Es bestehe die ernsthafte Befürchtung, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung anvertrauter Personen obliegen, auch künftig missachten werde. Diese stütze sich insbesondere auf die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, nach der der Antragsteller bei einer Taxifahrt einem Fahrgast (nach einem Streit) gegen den Körper getreten hatte, wodurch der Kunde schwere Kopfverletzungen mit andauernden Beeinträchtigungen erlitt. Zwischen einem Taxifahrer und seinen Fahrgästen bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis, das nicht nur ein sicheres Führen des Fahrzeugs, sondern auch die Sicherheit des Fahrgastes vor Straftaten und Belästigungen durch den Taxifahrer umfasse. Die Straftat der Körperverletzung gebe Grund zur Sorge, dass der Antragsteller in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten könnten, nicht situationsangemessen zu reagieren vermöge.
[62] BVerwGE 36, 288.
[63] SächsOVG NZV 2000, 56 zum GüKG.
[64] Im Anschluss an BVerwGE 36, 288, 289 f.; BVerwG GewArch 1965, 7, 8.
[65] BayVGH VerkMitt. 1993, 31.

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