Rz. 21
Ein Taxiunternehmer ist als unzuverlässig i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2c PBZugV[59] anzusehen, wenn er durch eine erhebliche Anzahl von (damals noch) in das Verkehrszentralregister (heute: FER) eingetragener Verkehrsverstöße auffällig geworden und wiederholt wegen Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer aus Anlass seiner beruflichen Teilnahme am Straßenverkehr strafgerichtlich verurteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er wegen Verlustes der FE zur Fahrgastbeförderung nicht mehr selbst als Taxifahrer tätig sein darf und ihm nur noch die Pflicht zur Überwachung angestellter Fahrer obliegt.[60] ,[61]
Rz. 22
GüKG/GewO:
Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der ausschließlich in seiner Freizeit Verkehrsdelikte bei Führung seines Privatwagens begangen hat, seinen Betrieb aber immer ordnungsgemäß geführt hat, ist als zuverlässig i.S.d. GüKG anzusehen, weil sich das gewerberechtliche Zuverlässigkeitsmerkmal allein auf das betreffende Gewerbe bezieht. Verhaltensweisen, die anderen Lebensbereichen, insbesondere im Privatbereich, zuzuordnen sind und die auch keinen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen, können daher eine Beurteilung als unzuverlässig i.S.d. § 35 GewO nicht rechtfertigen.[62]
Rz. 23
Die Unzuverlässigkeit eines Unternehmers oder Geschäftsführers im gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GüKG kann sich auch aus Verfehlungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einem anderen Gewerbeunternehmen ergeben.[63] Dies gilt vor allem dann, wenn diese Verfehlungen jüngeren Datums sowie einschlägig für das in Rede stehende Güterkraftverkehrsgeschäft sind, z.B. bei Verstößen gegen das GüKG oder die in diesem Gewerbe zu beachtenden sozial- und arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften.[64]
Rz. 24
Güterfernverkehrsrecht, FPersG:
Ein Unternehmer, der für den Güterfernverkehr unzuverlässig ist (Bußgeldbescheide wegen Verstößen u.a. gegen das GüKG, FPersG; Fahrtenbuch wurde häufig nicht mitgeführt), ist dies regelmäßig auch als Abfertigungsspediteur.[65]
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