Rz. 159

Verstirbt nicht die versicherte Person, sondern der Versicherungsnehmer während der Laufzeit bzw. vor der versicherten Person, ist in vielen Versicherungsverträgen vorgesehen, dass die versicherte Person den Versicherungsvertrag fortführt. Diese Fortführungsklausel ist im Hinblick auf das eingezahlte Guthaben als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen. Das ausgezahlte Guthaben und eventuelle Zinsen u.a. bilden die Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsergänzungsansprüche.

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