Rz. 97

Wenn der Versicherungsnehmer es versäumt hat, einen Bezugsberechtigten zu benennen, kann § 160 Abs. 2 VVG in Verbindung mit alten ALB zur Anwendung kommen, d.h. die Erben sind bezugsberechtigt.

Sowohl aufgrund der alten als auch der neuen ALB kommt es somit nahezu immer zu einer Bezugsberechtigung.

 

Rz. 98

Eine Erbausschlagung nach § 2306 BGB hat nicht den Verlust des Bezugsrechts zur Folge.[60]

[60] Eulberg/Ott-EulbergI/Riedel, § 1 Rn 40.

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