Rz. 13

Die allgemeinen Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertrages sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB).

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Rz. 14

Die "Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB)" konkretisieren neben einzelvertraglichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag.

1. Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung

 

Rz. 15

Eine der wesentlichen Grundlagen für eine Lebensversicherung ist der Antrag. Im Antrag müssen Angaben aufgeführt werden

zum Antragsteller,
zur versicherten Person,
zum Alter der versicherten Person (§ 157 VVG),
zum ausgeübten Beruf bei Antragstellung.
 

Rz. 16

Verstirbt der Versicherungsnehmer, der einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung gestellt hat, nach dem im Antrag als Versicherungsbeginn genannten Zeitpunkt, so kommt der Versicherungsvertrag auch dann zustande, wenn der Versicherer den Versicherungsantrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers unverändert annimmt und die Annahmeerklärung dessen Erben unmittelbar zugeht.

 

Rz. 17

Weiter müssen im Antrag folgende Angaben enthalten sein:

die Person des Bezugsberechtigten,
der Versicherungstarif,
die Versicherungssumme,
die Versicherungsdauer,
der Versicherungsbeginn,
die Dynamik,
der Beitrag und – ganz entscheidend –
die Angaben zum Gesundheitszustand.

Je nach Versicherungsvertrag kann die Verpflichtung bestehen, massive Risikoveränderungen mitzuteilen, wie z.B. Änderungen bei der Berufsausübung.

 

Rz. 18

Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages entstehen zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft gegenseitige Verpflichtungen beider am Vertragsschluss Beteiligter, § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG. Wenn der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben macht, kann das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag anfechten.

 

Rz. 19

Mit der Unterschrift auf dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller dazu, sich sechs Wochen an den Antrag gebunden zu halten.

2. Versicherungsschein (Rechtslage vor und nach Abschlüssen im Jahr 1995)

 

Rz. 20

Ebenfalls innerhalb dieser sechs Wochen hat die Zusendung des Versicherungsscheins zu erfolgen. Der Versicherungsschein hat beispielsweise folgende weit reichende Auswirkungen:

Der Versicherungsschutz beginnt mit Aushändigung des Versicherungsscheins gegen Zahlung des Einlösungsbetrags, frühestens jedoch an dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung (sog. einfache Einlösungsklausel).
Vor Zugang des Versicherungsscheins besteht nur ein vorläufiger Versicherungsschutz, so dass das Todesfallrisiko auch im Zeitraum zwischen Antragstellung und Beginn des Versicherungsschutzes abgesichert ist. Dabei ist die Höhe der Summe im Todesfall in der Regel begrenzt.
Der Inhaber des Versicherungsscheins ist zum Empfang von Erklärungen seitens des Versicherungsunternehmens bevollmächtigt, wenn kein namentlich bezeichneter Zustellungsbevollmächtigter und kein Bezugsberechtigter vorhanden oder der Aufenthalt des Bezugsberechtigten nicht feststellbar ist.
Durch die sog. Inhaberklausel wird der Versicherungsschein zum Legitimationspapier i.S.d. § 4 VVG, § 808 BGB. Der Versicherer wird durch Leistung an den Inhaber des Versicherungsscheins von seiner Leistungspflicht frei.[1] Der Inhaber muss aber mit Wissen und Wollen in den Besitz des Versicherungsscheins gekommen sein. (Bedeutung seit 1995 deutlich zurückgegangen)
 

Rz. 21

 

Beispiel (Leistungsfreiheit des Versicherers bei Zahlung an den Inhaber der Police)

Das LG Dortmund[2] hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger S (Sohn der Erblasserin) ist einer der Erben der am 1.11.2007 verstorbenen Erblasserin, die bei dem beklagten Versicherungsunternehmen zwei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte, die bis zu ihrem Tode fortbestanden. Im Versicherungsvertrag war ursprünglich der Kläger als Bezugsberechtigter eingesetzt und auch als solcher im Versicherungsschein namentlich genannt. Die Erblasserin (Versicherungsnehmerin) teilte dem beklagten Versicherungsunternehmen schriftlich mit, dass das Bezugsrecht zugunsten ihrer Tochter T geändert werden sollte. Diese Bezugsänderung bestätigte die Beklagte der Erblasserin. Nach dem Tod der Versicherungsnehmerin überreichte die Tochter T dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Sterbeurkunde sowie den Versicherungsschein und bat um Überweisung der fälligen Versicherungssumme auf ihr Konto. Die Beklagte zahlte die Versicherungsleistung an die Tochter.

In der Folgezeit beanspruchte der Kläger die Versicherungsleistungen für sich. Die Beklagte verwies auf die Änderungen des Bezugsrechts und die Auszahlung an die Schwester des Klägers. Der Kläger behauptet, das Schreiben vom 9.2.2007, in welchem die Tochter T als Bezugsberechtigte benannt wurde, sei nicht von der Versicherungsnehmerin, sondern von seiner Schwester, der Tochter T, unterzeichnet worden. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten Auskehrung der Versicherungsleistungen an sich.

Lösung:

Durch die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Inhaber des Originalversicherungsscheins ist d...

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