Rz. 34

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag zum Schluss der Versicherungsperiode zu kündigen (§ 8 VVG), und hat dann einen Anspruch auf Auszahlung des vorhandenen Rückkaufswerts nach § 176 Abs. 1 VVG.

 

Rz. 35

Der Versicherungsnehmer ist auch bei widerruflicher oder unwiderruflicher Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten grundsätzlich kündigungsberechtigt, weil er Vertragspartner bleibt.[9] Dieses Kündigungsrecht geht im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann der Vertrag nur von allen Miterben gemeinsam gekündigt werden. Dies ist allerdings lediglich hypothetischer Natur, da der Lebensversicherungsvertrag meistens spätestens mit dem Tod des Versicherungsnehmers endet, da in der überwiegenden Anzahl der Versicherungsnehmer auch die versicherte Person ist.

 

Rz. 36

In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer verstirbt und nicht versicherte Person war, kann eine Kündigung des Vertrages in Betracht kommen, da mangels eines Versicherungsfalls die Versicherung weiterbesteht und das Versicherungsvertragsverhältnis im Rahmen der Universalsukzession auf den oder die Erben übergeht. In einem derartigen Fall sind zur Kündigung die Erben, der Nachlassverwalter und der Nachlassinsolvenzverwalter berechtigt. Nicht kündigungsberechtigt sind dagegen der Bezugsberechtigte (auch nicht bei unwiderruflichem Bezugsrecht)[10] sowie die versicherte Person.[11]

 

Rz. 37

Wenn eine Mehrheit von Erben vorliegt, dann kann der Versicherer verlangen, dass die Kündigung von allen Miterben ausgesprochen wird, denn über einen Anteil an einem Nachlassgegenstand kann der Miterbe nicht alleine verfügen. Zwar ist eine Kündigung keine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, aber auch Gestaltungserklärungen wie Anfechtung (§ 119 BGB), Aufrechnung (§ 388 BGB), Kündigung und Rücktritt (§ 349 BGB) wirken unmittelbar auf ein Recht am Nachlassgegenstand – hier das Versicherungsvertragsverhältnis – ein und sind daher ebenfalls Verfügungen.[12] Dies bedeutet: Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie von allen Miterben unterzeichnet bzw. erklärt wurde. Wenn nun ein Miterbe der Kündigung nicht zustimmen sollte, bleibt nur die Möglichkeit, zur Vorbereitung eines Teilungsplans diesen Miterben auf Zustimmung zur Kündigung zu verklagen. Es wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich eine höhergerichtliche Rechtsprechung nicht vorliegt.

[9] BGHZ 118, 242, 248.
[10] BGH VersR 1992, 1382, 1384.
[11] Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, VVG, ALB 86 § 4 Rn 1, § 168 Rn 7 ff.
[12] Rißmann, Erbengemeinschaft, § 4 Rn 20.

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