Rz. 43

Die Regelungen des § 169 VVG über den Rückkaufswert ergänzen insbesondere die Vorschriften des § 168 VVG (Kündigung durch den Versicherungsnehmer) und der §§ 165, 166 VVG (Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung) und definieren den Betrag, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen auszahlt (bei Kündigung) bzw. für eine prämienfreie Versicherung zur Verfügung stellt.[14]

 

Rz. 44

Der Rückkaufswert ist die dem Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung zustehende Abfindung gem. § 169 Abs. 1 VVG. Die Vorschrift ist auf Lebensversicherungsverträge anwendbar, die ab dem 1.1.2008 geschlossen wurden. Für Altverträge, die bis zum 31.12.2007 geschlossen wurden, bestimmt Art. 4 Abs. 2 EGVVG, dass anstatt des § 169 VVG die Vorschrift des § 176 a.F. VVG weiter anzuwenden ist.[15] Der Rückkaufswert wird in der Regel nach § 169 Abs. 3 VVG ermittelt.

 

Rz. 45

Der Rückkaufswert als Grundlage für den Verkehrswert ist nach neuester Rechtsprechung nunmehr maßgeblich für die Berechnung pflichtteilsrechtlicher Ansprüche. Über den Rückkaufswert ist gem. § 2 VVG-InfoV zu informieren.

 

Rz. 46

Für die fondsgebundenen Lebensversicherungen sowie für andere Versicherungen mit Leistungen, die in § 54b VAG genannt sind, ist der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu ermitteln. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Versicherungsnehmer bei der fondsgebundenen Versicherung selbst die Chancen und Risiken der Kapitalanlage trägt, indem er an dem Wert eines Sondervermögens beteiligt ist,[16] so dass der Zeitwert aus dem Wert der Anteile des Versicherungsnehmers am Sondervermögen abgeleitet werden kann.[17]

[14] Krause, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 169 Rn 1.
[15] Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, § 169 Rn 24.
[16] Vgl. § 1 GDV-Musterbedingungen zur fondsgebundenen Lebensversicherung.
[17] Schick/Franz, VW 2007, 764, 765, die darauf hinweisen, dass hier grundsätzlich auch der Wert mit einem prospektiven Verfahren zu ermitteln ist.

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