A. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 1

Die A als Leasinggeberin schließt mit der B-GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug zur geschäftlichen Nutzung. Der Vertrag wird als "Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung" bezeichnet und hat eine Laufzeit von 48 Monaten. Neben einer zu Beginn des Vertrages fälligen Sonderzahlung von 10.000 EUR hat die B-GmbH monatliche Leasingraten von 363,59 EUR zu zahlen. Vereinbart ist eine Kilometerleistung von 60.000. Mehrkilometer werden am Vertragsende mit 0,0963 EUR je Kilometer nachberechnet, Minderkilometer hingegen mit 0,0577 EUR je Kilometer vergütet. Den Vertrag unterschreibt der Geschäftsführer der B-GmbH als "2. Leasingnehmer" gesondert.

Nach 15 Monaten kündigt die A den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos. Da die B-GmbH das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht an den seinerzeit ausliefernden Händler zurückbringt, beauftragt sie ein Unternehmen mit der Sicherstellung. Anschließend rechnet sie den Vertrag auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens ab. Neben den rückständigen Leasingraten und einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von der Kündigung bis zur Sicherstellung des Fahrzeugs macht sie ihren Schaden, der ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstanden sein soll, geltend. Der geltend gemachte Schaden umfasst neben dem Barwert der Raten, die bis zur vertragsgemäßen Beendigung noch zu zahlen gewesen wären, einen Minderwert des Fahrzeugs wegen verschrammter Felgen und wegen eines Defekts am Getriebe. Die B-GmbH wendet ein, sie sei zur Einstellung der Leasingraten berechtigt gewesen, weil der Getriebedefekt einen Mangel dargestellt habe. Der persönlich in Anspruch genommene Geschäftsführer widerruft seine Vertragserklärung. Er meint, zu einem Widerruf noch berechtigt zu sein, da er nicht über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

B. Rechtliche Grundlagen

I. Einleitung

1. Allgemeines

 

Rz. 2

Das Leasing hat seinen Ursprung in den USA und bezeichnet im eigentlichen Sinne (to lease = mieten) die entgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung auf Zeit. Während es jedoch bei der Miete dem Vermieter überlassen ist, ob er mit dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung seine Kosten decken oder gar einen Gewinn erzielen kann, ist das Leasing (genauer: das Finanzierungsleasing) dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine volle Amortisation seiner Aufwendungen einschließlich seines kalkulierten Gewinns verspricht. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass der Leasinggeber den Leasinggegenstand überhaupt nur deshalb erwirbt, weil der Leasingnehmer ihn hiermit beauftragt hat. Für den Leasingnehmer hat die Anschaffung des Leasingobjektes durch den Leasinggeber den Vorteil, dass er sein Eigenkapital schont und die Inanspruchnahme eines Kredits vermeidet. Das Leasing erweist sich damit vor allem als Alternative zur Finanzierung durch Bankkredit. Von Herstellerseite wird das Leasing gerne zur Absatzförderung genutzt, nicht zuletzt weil darüber markenschonend versteckte Rabatte gewährt werden können.

 

Rz. 3

Seit 2009 gehört der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 10 KWG zu den Finanzdienstleistungen, die einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bedürfen. Die Erlaubnispflicht hat dazu geführt, dass viele kleine Leasinggesellschaften aus dem Markt ausgeschieden sind. Zudem haben sich viele markenungebundene Leasinggesellschaften aus dem Leasinggeschäft mit Verbrauchern zurückgezogen, nachdem durch das am 11.6.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie die Anforderungen an die (vor)vertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten erheblich gestiegen und zahlreiche Rechtsfragen, die aus der Verweisung auf die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts resultieren, aufgeworfen worden sind. Seitdem werden Verbraucherleasingverträge praktisch nur noch von Leasinggesellschaften angeboten, die mit einem Hersteller verbunden sind und die das Leasing vornehmlich zu dem Zweck betreiben, den Absatz des Herstellers zu fördern.

2. Steuerrechtliche Vorgaben und Gestaltungsmodelle

 

Rz. 4

Seine Beliebtheit verdankt das Leasing ursprünglich vor allem seinen steuerlichen Vorteilen. Um diese zu erlangen, muss durch die leasingvertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass nicht nur das rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut der Leasinggesellschaft zugerechnet wird.[1] Das ist bei dem hier allein zu erörternden Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern der Fall, wenn u.a. die vereinbarte Grundmietzeit mindestens 40 und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die sich aus der AfA-Tabelle ergibt, beträgt. Die Einzelheiten der steuerrechtlichen Behandlung werden in verschiedenen Leasing-Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen,[2] die zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen unterscheiden, geregelt.

[2] BMF-Schreiben v. 19.4.1971 – IV B/2 – S 2170 – 31/1, BB 1971, 506; BMF-Schreiben v. 22.12.1975 – IV B...

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