Rz. 50

Als rechtlicher – und bei erlasskonformen Verträgen auch wirtschaftlicher – Eigentümer des Leasingguts müsste eigentlich der Leasinggeber derjenige sein, der die Sach- und Preisgefahr trägt. Entsprechend seiner Funktion als Finanzierer will er aber nur zur Gebrauchsüberlassung, nicht zur fortlaufenden Gebrauchsgewährung verpflichtet sein. Er vereinbart deshalb mit dem Leasingnehmer, dass er im Falle des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache nicht verpflichtet ist, dem Leasingnehmer einen Ersatz zu stellen, und der Leasingnehmer verpflichtet bleibt, die Leasingraten zu leisten. Die Sach- und Preisgefahr liegt hiernach beim Leasingnehmer.

 

Rz. 51

Nach Ansicht des BGH ist die vollständige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in den AGB eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers nicht angemessen und deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn für den Fall eines vollständigen Verlustes oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Fahrzeugs kein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist.[74] Der Leasinggeber behält jedoch auch in einem solchen Fall seinen Anspruch auf Vollamortisation. Er darf deshalb in seinen AGB auch im Verkehr gegenüber Verbrauchern das Kündigungsrecht mit einer Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich seines im Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Aufwands verbinden.[75] Im Bereich des Kfz-Leasings sehen daher heute die Verträge praktisch ausnahmslos ein Kündigungsrecht im Falle des Verlustes des Fahrzeugs durch Diebstahl oder Totalschaden vor. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Reparaturkosten auf 60 % des Wiederbeschaffungswertes belaufen, wobei in diesem Fall das Kündigungsrecht regelmäßig eine zeitliche Befristung erfährt.

 

Rz. 52

Der Leasingnehmer kann sein Risiko durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung begrenzen und wird dazu im Leasingvertrag auch regelmäßig verpflichtet. Da die Vollkaskoversicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ersetzt und der Leasingnehmer zur Vollamortisation des Leasinggebers verpflichtet verbleibt, entsteht eine Deckungslücke, die durch den Abschluss einer zusätzlichen GAP-Versicherung[76] geschlossen werden kann.

[75] BGH v. 15.10.1986 – VIII ZR 319/85, NJW 1987, 377, 378. Zur Höhe siehe Rdn 113 ff.
[76] GAP vom englischen "gap" (= Lücke).

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