Rz. 49

Mit der Lieferung des Leasinggegenstands unmittelbar vom Lieferanten an den Leasingnehmer erfüllt der Lieferant seine Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung gegenüber dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag und zugleich der Leasinggeber seine Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer zu. Sie ist nach den zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis. Zugleich wird mit ihr der Leasingvertrag "in Vollzug gesetzt."[71] Der Leasingnehmer hat die Übernahmebestätigung rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erteilen. Verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, kann er sich im Verhältnis zum Leasinggeber gem. § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen. Zahlt etwa der Leasinggeber aufgrund der unrichtigen Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten und kann der Leasingnehmer sodann die Unrichtigkeit der Bestätigung nachweisen und Mängelrechte gegen den Leasinggeber geltend machen (vgl. hierzu Rdn 55 ff.), so haftet der Leasingnehmer für den Ausfall, den der Leasinggeber aufgrund der Insolvenz des Lieferanten oder der Verletzung der handelsrechtlichen Rügeobliegenheit erleidet.[72] Ein Mitverschulden des Lieferanten braucht sich der Leasinggeber ebenso wenig nach § 278 BGB zurechnen zu lassen wie dessen Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Übernahmebestätigung nach § 166 Abs. 1 BGB.[73]

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