Rz. 22

Beim Mietkaufvertrag ist nicht die Gebrauchsüberlassung das eigentliche Vertragsziel, sondern der Vertrag ist von vorneherein auf einen späteren Eigentumserwerb gerichtet. Zu diesem Zweck wird dem Mieter das Recht (Option) eingeräumt, durch einseitige Erklärung die Sache unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bis dahin gezahlten Mietraten käuflich zu erwerben.[20] Regelmäßig fehlt es an der für das Finanzierungsleasing typischen Abwälzung der Sach- und Preisgefahr vom Vermieter auf den Mieter.[21] Es handelt sich um einen typengemischten Vertrag, auf den für die Dauer der Gebrauchsüberlassung Miet- und auf den anschließenden Erwerbsvorgang Kaufrecht Anwendung findet. Da auch beim Finanzierungsleasing Vertragsgestaltungen anzutreffen sind, bei denen der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Kaufoption einräumt, kann die Abgrenzung im Einzelfall problematisch sein.

 

Rz. 23

Zivilrechtlich ist die Unterscheidung von Finanzierungsleasing und Mietkauf allerdings von geringer Bedeutung, da bei beiden Gestaltungsformen entgeltliche Finanzierungshilfen i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB vorliegen. Der wesentliche praktische Unterschied liegt im Bereich des Steuer- und Bilanzrechts. Als wirtschaftlicher Eigentümer, der den Vertragsgegenstand in seinem Anlagevermögen zu aktivieren hat, erscheint beim Leasing der Leasinggeber, beim Mietkauf dagegen – aufgrund seines bereits beim Vertragsschluss vorhandenen Erwerbsinteresses – der Käufer.[22] Der Mietkaufvertrag gewinnt dort, wo die steuerlichen Vergünstigungen des Finanzierungsleasings keine Rolle spielen, namentlich im Kfz Handel mit Verbrauchern, zunehmend an Bedeutung.

[20] MüKo-BGB/Koch, Finanzierungsleasing Rn 14.
[21] BeckOGK/Ziemßen, § 535 Rn 765.
[22] MüKo-BGB/Koch, Finanzierungsleasing Rn 14.

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