Rz. 20

Bei einem Sale-and-lease-back veräußert der Eigentümer die Sache an den Leasinggeber, um sie anschließend von ihm als Leasingnehmer zurückzuleasen.[15] Das Sale-and-lease-back dient der Generierung von Liquidität oder der Aufdeckung stiller Reserven.

Wie im Falle des direkten Herstellerleasings fehlt es an dem für das Leasing typischen Dreiecksverhältnis. Der Leasinggeber schließt seine mietrechtlichen Gewährleistungspflichten – auch in AGB zulässig – aus, ohne dass es ihrer Ersetzung durch eine Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche bedarf, da sich diese ohnehin gegen den Leasingnehmer selbst richten und deshalb infolge Konfusion mit Abtretung erlöschen würden. Gleichwohl handelt es sich auch beim Sale-und-lease-back um ein Finanzierungsleasing, weil der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine volle Amortisation seiner Aufwendungen verspricht.[16]

[15] Ist der Vertrag darauf gerichtet, dem Leasingnehmer am Ende des Vertrages auch sein Eigentum zurückzuübertragen, spricht man auch von einem Sale-and-Mietkauf-back-Vertrag.
[16] So im Ergebnis auch schon BGH v. 29.11.1989 – VIII ZR 323/88, NJW 1990, 829, 831.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge