I. Einleitung

1. Allgemeines

 

Rz. 2

Das Leasing hat seinen Ursprung in den USA und bezeichnet im eigentlichen Sinne (to lease = mieten) die entgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung auf Zeit. Während es jedoch bei der Miete dem Vermieter überlassen ist, ob er mit dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung seine Kosten decken oder gar einen Gewinn erzielen kann, ist das Leasing (genauer: das Finanzierungsleasing) dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine volle Amortisation seiner Aufwendungen einschließlich seines kalkulierten Gewinns verspricht. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass der Leasinggeber den Leasinggegenstand überhaupt nur deshalb erwirbt, weil der Leasingnehmer ihn hiermit beauftragt hat. Für den Leasingnehmer hat die Anschaffung des Leasingobjektes durch den Leasinggeber den Vorteil, dass er sein Eigenkapital schont und die Inanspruchnahme eines Kredits vermeidet. Das Leasing erweist sich damit vor allem als Alternative zur Finanzierung durch Bankkredit. Von Herstellerseite wird das Leasing gerne zur Absatzförderung genutzt, nicht zuletzt weil darüber markenschonend versteckte Rabatte gewährt werden können.

 

Rz. 3

Seit 2009 gehört der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 10 KWG zu den Finanzdienstleistungen, die einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bedürfen. Die Erlaubnispflicht hat dazu geführt, dass viele kleine Leasinggesellschaften aus dem Markt ausgeschieden sind. Zudem haben sich viele markenungebundene Leasinggesellschaften aus dem Leasinggeschäft mit Verbrauchern zurückgezogen, nachdem durch das am 11.6.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie die Anforderungen an die (vor)vertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten erheblich gestiegen und zahlreiche Rechtsfragen, die aus der Verweisung auf die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts resultieren, aufgeworfen worden sind. Seitdem werden Verbraucherleasingverträge praktisch nur noch von Leasinggesellschaften angeboten, die mit einem Hersteller verbunden sind und die das Leasing vornehmlich zu dem Zweck betreiben, den Absatz des Herstellers zu fördern.

2. Steuerrechtliche Vorgaben und Gestaltungsmodelle

 

Rz. 4

Seine Beliebtheit verdankt das Leasing ursprünglich vor allem seinen steuerlichen Vorteilen. Um diese zu erlangen, muss durch die leasingvertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass nicht nur das rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut der Leasinggesellschaft zugerechnet wird.[1] Das ist bei dem hier allein zu erörternden Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern der Fall, wenn u.a. die vereinbarte Grundmietzeit mindestens 40 und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die sich aus der AfA-Tabelle ergibt, beträgt. Die Einzelheiten der steuerrechtlichen Behandlung werden in verschiedenen Leasing-Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen,[2] die zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen unterscheiden, geregelt.

[2] BMF-Schreiben v. 19.4.1971 – IV B/2 – S 2170 – 31/1, BB 1971, 506; BMF-Schreiben v. 22.12.1975 – IV B/2 – S 2170 – 161/75, BB 1976, 72; BMF-Schreiben v. 21.3.1972 – F/IV B/2 – 2170–11/72, BB 1972, 433; BMF-Schreiben v. 23.12.1991 – IV B/2 – S 2170–115/91, DB 1992, 112.

a) Vollamortisationsverträge

 

Rz. 5

Bei den Vollamortisationsverträgen decken die vom Leasingnehmer in der unkündbaren Grundmietzeit zu leistenden Zahlungen (Leasingraten und Sonderzahlung) mindestens die vom Leasinggeber aufgewendeten Anschaffungs- und Finanzierungskosten einschließlich des kalkulierten Gewinns. Soll der Leasingvertrag erlasskonform sein, muss im Fall einer Kauf- oder Mietverlängerungsoption das Entgelt dem Buchwert des Leasingobjekts entsprechen.

b) Teilamortisationsverträge

 

Rz. 6

Häufiger – und beim Kfz-Leasing praktisch ausschließlich – anzutreffen ist der Teilamortisationsvertrag. Beim Teilamortisationsvertrag deckt das während der unkündbaren Grundmietzeit zu leistende Leasingentgelt (Raten und eine evtl. Sonderzahlung) nur einen Teil der Kosten und des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers. Die Höhe der Leasingraten bemisst sich im Falle eines erlasskonformen Vertrages nach der Differenz zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und einem kalkulierten Restwert, der mindestens dem steuerlichen Restbuchwert unter Zugrundelegung der linearen AfA entspricht. Hier garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine volle Amortisation seiner Aufwendungen und seines kalkulierten Gewinns durch die Regelungen zur Verwertung des Leasinggegenstands am Vertragsende (sog. Endschaftsregelungen).[3]

In der Vertragspraxis hat sich für Teilamortisationsverträge eine Reihe von typischen Vertragsmodellen entwickelt, um bei Vertragsbeendigung die Restamortisation zu gewährleisten:

[3] Vgl. zu diesem Begriff: LBS/Omlor, Kap. 18 A Rn 116.

aa) Vertrag mit Andienungsrecht

 

Rz. 7

Bei dem Vertragsmodell mit Andienungsrecht hat der Leasinggeber die Möglichkeit, die Vollamortisation dadurch zu erreichen, dass er dem Leasin...

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