Rz. 18

Vom Herstellerleasing spricht man, wenn Leasinggeber und Hersteller identisch (direktes Herstellerleasing) oder rechtlich und wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind (indirektes oder markengebundenes Herstellerleasing).[11] Im Unterschied zum produktneutralen Finanzierungsleasing dient das markengebundene Herstellerleasing vorrangig oder zumindest auch der Förderung des Absatzes. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass das indirekte Herstellerleasing zu den Finanzierungsleasingverträgen zählt.

 

Rz. 19

Streit herrscht hingegen für das direkte Herstellerleasing. Weil es bei ihm an dem leasingtypischen Dreiecksverhältnis aus Leasinggeber, Lieferant und Leasingnehmer fehlt und infolge dessen eine Ersetzung der mietrechtlichen Gewährleistungspflichten durch Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht kommt, betrachtet es ein Teil des Schrifttums als reines Mietverhältnis[12] oder – wenn ein Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer am Vertragsende vorgesehen ist – als einen Mietkauf (siehe hierzu Rdn 22). Der BGH[13] und mit ihm der ganz überwiegende Teil des Schrifttums[14] messen dagegen dem Fehlen des leasingtypischen Dreiecksverhältnisses zu Recht keine maßgebliche Bedeutung bei. Entscheidend für die rechtliche Behandlung des Finanzierungsleasings sind in erster Linie die ihm eigene Finanzierungsfunktion und die Verpflichtung des Leasingnehmers zur vollen Amortisation der vom Leasinggeber getätigten Aufwendungen. Enthält der Vertrag hinreichend klare Regelungen, die auf eine volle Amortisation gerichtet sind, handelt es sich deshalb auch beim direkten Herstellerleasing um Finanzierungsleasing.

[11] Der früher häufig verwendete Begriff vom "Hersteller- und Händlerleasing" wird hier deshalb nicht verwendet, weil das Händlerleasing praktisch kaum noch vorkommt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für ein Händlerleasing entsprechend.
[12] So u.a. Beckmann, DStR 2006, 1329, 1330.
[13] BGH v. 11.3.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637, 1639; BGH v. 30.10.2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, 506 f.
[14] v. Westphalen/v. Westphalen, Kap. A 79; MüKo-BGB/Koch, Finanzierungsleasing Rn 8 m.w.N.

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