Rz. 73

Erhebliche Schwierigkeiten bereitet auch die beabsichtigte Übertragung von Schulden. Diese sind grundsätzlich gar nicht übertragbar. Möglich ist zwar eine Schuldübernahme durch den Erwerber, dies allerdings nur mit Genehmigung der jeweiligen Gläubiger (§ 415 Abs. 1 BGB). Denn ohne Genehmigung (insbesondere auch im Fall der Verweigerung) gilt die Schuldübernahme gegenüber dem Gläubiger als nicht erfolgt (§ 415 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 74

Vor diesem Hintergrund bestehen zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ergebnisses grundsätzlich drei Möglichkeiten:

Zum einen können – theoretisch – vom Übernehmer zu erbringende Gegenleistungen so bemessen werden, dass aus ihnen eine Tilgung der restlichen Schulden ermöglicht wird. Dies ist in der Praxis aber oftmals nicht möglich und wäre überdies auch kaum praktikabel. Zwar lassen sich Bankdarlehen ohne größere Schwierigkeiten ablösen (evtl. gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung); dasselbe gilt ggf. für einen Kontokorrentkredit. Schwieriger ist aber der Ausgleich aller Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern, da die laufende Geschäftsbeziehung möglichst ungebrochen fortgesetzt werden soll und somit eine stichtagsgenaue Abgrenzung der noch auf den Übergeber bzw. schon auf den Übernehmer entfallenden Entgelte nicht so einfach umsetzbar ist.

 

Rz. 75

Die zweite Möglichkeit besteht in der für den Übergeber befreiend wirkenden Schuldübernahme durch den Übernehmer. Dies erfordert, wie gesagt, die Zustimmung der Gläubiger, deren Forderungen sich künftig (nur noch) gegen den Übernehmer richten sollen. Um einen Überblick zu erlangen, ob und inwieweit eine Vereinbarung zur befreienden Schuldübernahme im Übertragungsvertrag zielführend ist, sollte im Vorfeld eine Abstimmung mit den Gläubigern herbeigeführt werden.

 

Rz. 76

Die dritte Variante der Überwälzung der Verbindlichkeiten auf den Übergeber ist die Vereinbarung einer Freistellungsverpflichtung im Innenverhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer. Eine solche Vereinbarung sollte auch dann getroffen werden, wenn eigentlich eine befreiende Schuldübernahme angestrebt wird. Durch sie kann für den Fall der Weigerung der (einzelner) Gläubiger, die Schuldübernahme zu genehmigen, eine angemessene Vorsorge getroffen werden. Der Übernehmer hat dann den Übergeber – auf erstes Anfordern – von jeglicher Inanspruchnahme durch die Gläubiger freizustellen bzw. freizuhalten.

 

Rz. 77

Muster 28.1: Schuldübernahmevereinbarung mit Freistellungsverpflichtung

 

Muster 28.1: Schuldübernahmevereinbarung mit Freistellungsverpflichtung

1. Der Übernehmer übernimmt sämtliche in der als Anlage _________________________ zu diesem Vertrag genommenen Handelsbilanz auf den _________________________ ausgewiesenen Verbindlichkeiten sowie sämtliche Verpflichtungen aus nicht bilanzierungspflichtigen schwebenden Geschäften, die im Rahmen des Betriebs des übertragungsgegenständlichen Unternehmens begründet wurden, gegenüber dem Übergeber mit schuldbefreiender Wirkung. Dem Übernehmer sind sämtliche vorgenannten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen bekannt. Auf eine Einzelbenennung dieser Verbindlichkeiten wird daher allseits (nach Belehrung) verzichtet.
2. Der Übergeber wird dafür Sorge tragen, dass die vorbezeichneten befreienden Schuldübernahmen den Gläubigern unverzüglich mitgeteilt und deren Genehmigungen zur befreienden Schuldübernahme eingeholt werden.
3. Werden die Genehmigungen gemäß vorstehender Ziff. 2 ganz oder teilweise nicht erteilt, so werden sich die Beteiligten im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Genehmigungen erteilt bzw. bewirkt worden wären, mithin also die Verbindlichkeiten auf den Übernehmer übergegangen wären. Der Übernehmer wird also den Übergeber auf erstes Anfordern vollumfänglich von jeglicher Inanspruchnahme für die vorbenannten Verbindlichkeiten freihalten bzw. freistellen.

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