Rz. 1

Der Nachlassverwalter ist ein besonderer Nachlasspfleger, vgl. § 1975 BGB. Insofern gelten für ihn die Ausführungen des vorherigen Kapitels entsprechend. Die Haftungsgefahren des Nachlassverwalters sind aber größer als die des Nachlasspflegers, weil er nicht nur dem Erben und dem Finanzamt (§§ 34, 69 AO) gegenüber verantwortlich ist, sondern über § 1985 Abs. 2 BGB auch den sonstigen Nachlassgläubigern. Außerdem sitzt er bei den unterschiedlichen Interessen oftmals "zwischen zwei Stühlen". Zu den Erben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Nachlassverwalter haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen für Schäden, die der Erbe erleidet, §§ 1985, 1915 Abs. 1, 1833 BGB. Die Erben sind aber im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft bekannt. Da sie ihre Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass verlieren und gleichzeitig fürchten müssen, für Handlungen bis zur Bestellung des Nachlassverwalters diesem nach §§ 1978, 1979 BGB selbst verantwortlich zu sein, birgt dies eine Menge Konfliktpotential.

 

Rz. 2

Die besonders schadensträchtigen Bereiche sind dieselben wie beim Nachlasspfleger: Fehlender Versicherungsschutz für Nachlassgegenstände, Nichterfüllung von Verkehrssicherungspflichten, Verspätete Kündigung des Mietverhältnisses, Verjährenlassen von Ansprüchen, Erfüllung von Gläubigerforderungen trotz Überschuldung, fehlender Widerruf von Bezugsberechtigungen bei Lebensversicherungen/Kontoguthaben und Fehler bei der Vermögensverwaltung (siehe § 27 Rdn 36 ff.).

 

Rz. 3

Ebenso haftet der Verwalter den Nachlassgläubigern für alle Schäden, die durch seine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden sind. Auch hier besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Diese Ersatzansprüche der Nachlassgläubiger gehören nach der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 1978 Abs. 2 BGB zum Nachlass, so dass sie durch den Insolvenzverwalter oder einen neu zu bestellenden Nachlassverwalter gegen den bisherigen Verwalter, der persönlich haftet, geltend zu machen sind, § 1985 Abs. 2 S. 2 BGB.

 

Rz. 4

Auf folgende besondere Haftungsgefahren des Nachlassverwalters sei hingewiesen:

Begründung von Verbindlichkeiten bei der Fortführung eines Nachlassunternehmens, die nicht aus dem Nachlassvermögen getilgt werden können;
Regressansprüche der Berufsgenossenschaft bei Fortführung eines Nachlassunternehmens gemäß § 111 SGB VII;
Ausantwortung des Nachlasses an den Erben vor vollständiger Berichtigung der Verbindlichkeiten, § 1986 BGB.

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