Rz. 152

Dieselben Bewertungsgrundsätze wie für Zahlungsanträge gelten auch für einen Abänderungsantrag. Maßgebend ist hier der jeweilige Abänderungsbetrag.[81]

 

Beispiel 40: Abänderungsantrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt

Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im Dezember 2022 beantragt er die Abänderung dahingehend, ab August 2022 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.

Für den zukünftigen Unterhalt gilt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ein Wert von 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR. Hinzukommt nach § 51 Abs. 2 FamGKG der Wert der bei Einreichung fälligen Abänderungsbeträge, 5 x 100,00 EUR = 500,00 EUR. Der Gesamtwert beläuft sich also auf 1.700,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   215,80 EUR
  (Wert: 1.700,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   199,20 EUR
  (Wert: 1.700,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 435,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,65 EUR
Gesamt   517,65 EUR
 

Rz. 153

Im Falle wechselseitiger Abänderungsanträge, also bei Antrag und Widerantrag auf Herauf- bzw. Herabsetzung, sind die Werte ebenfalls zu addieren. Es liegt kein Fall des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor.[82] Zwar schließen sich die Abänderungsanträge gegenseitig aus; zu berücksichtigen ist jedoch hier auch eine wirtschaftliche Betrachtung. A.A. ist das OLG Hamm, das die überholte Identitätsformel anwendet und eine wirtschaftliche Betrachtung rechtsirrig außer Acht lässt.[83]

 

Beispiel 41: Antrag und Widerantrag auf Abänderung

Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im November 2022 beantragt er Abänderung dahingehend, ab Dezember 2022 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen. Das Kind beantragt im Dezember 2022 Abänderung dahingehend, den Unterhalt ab Januar 2023 auf 455,00 EUR zu erhöhen.

Der Wert des Antrags beläuft sich nach § 51 Abs. 1 FamGKG auf 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR, der Wert des Widerantrags auf 12 x 55,00 EUR = 660,00 EUR. Die Werte sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Der Verfahrenswert beträgt 1.860,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   215,80 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   199,20 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 435,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,65 EUR
Gesamt   517,65 EUR
[81] OLG Brandenburg AGS 2017, 278 = NZFam 2017, 320.
[82] OLG Naumburg JurBüro 2004, 379; OLG München AGS 2007, 364 = FamRZ 2007, 750.
[83] OLG Hamm AGS 2004, 32 m. abl. Anm. N. Schneider.

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