Rz. 17

In der Beratungshilfe (Nrn. 2500 ff. VV) ergeben sich in Familiensachen ebenfalls keine Besonderheiten. Problematisch ist insbesondere hier sehr häufig, ob eine Angelegenheit gegeben ist oder ob mehrere Angelegenheiten vorliegen. Die Rspr. ist früher überwiegend – jedoch unzutreffenderweise – davon ausgegangen, dass die Beratung und Vertretung hinsichtlich der verschiedenen Gegenstände in Familiensachen (Unterhalt, Haushalt, Zugewinn o.Ä.) als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG anzusehen ist und die Beratungshilfegebühren daher insgesamt nur einmal ausgelöst werden. Zahlreiche neuere Entscheidungen lehnen jedoch einen sog. "Beratungshilfeverbund" ab und gehen zu Recht hinsichtlich verschiedener Familiensachen im Rahmen der Beratungshilfe auch von verschiedenen Angelegenheiten aus.[8]

[8] Siehe hierzu ausführlich AnwK-RVG/Fölsch/Volpert, Vor 2.5 VV Rn 60 ff.

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