Rz. 23

Die Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten geht grundsätzlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand in Höhe der Ergänzungsforderung.[25] Handelt es sich um ein Geldgeschenk oder liegt ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB vor, ist ein Zahlungsantrag zu stellen.[26] Dieser kann auch schon hilfsweise mit dem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung für den Fall gestellt werden, dass der verschenkte Gegenstand nicht mehr vorhanden ist. Der Pflichtteilsberechtigte kann nach Ansicht des BGH[27] im Hinblick auf § 2329 Abs. 3 BGB auch Leistungsklage gegen den zuletzt Beschenkten und gleichzeitig Feststellungsklage gegen den früher Beschenkten erheben. Stehen dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche sowohl gegen den Erben als auch gegen den Beschenkten zu, kann eine Stufenklage gegen beide Verpflichteten zugleich nicht wegen der Nachrangigkeit des Anspruchs gegen den Beschenkten abgewiesen werden.[28]

[25] BGHZ 83, 274; BGH LM Nr. 2 zu § 2325 BGB; BGH NJW 1983, 1485.
[26] Palandt/Weidlich, § 2329 Rn 5.
[27] Vgl. Sarres, ZEV 2015, 75, 77.
[28] OLG Celle ZEV 2013, 43.

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